Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferungen/Leistungen unserer Lieferanten/Auftragnehmer

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers/Lieferanten (nachstehend einheitlich: "Lieferant") erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch für Geschäftsbedingungen, die in Auftrags- oder sonstigen Bestätigungen des Lieferanten genannt sind. Die Entgegennahme von Lieferungen/Leistungen stellt keine Annahme von Bedingungen des Lieferanten dar. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Vertrag mit dem Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausgeführt wird.
  2. Alle diese Bestimmungen ändernden oder ergänzenden Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die vorstehende Schriftformbestimmung.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

§ 2 Angebotsunterlagen

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Vereinbarte Preise sind im Zweifel Festpreise und schließen Nachforderungen aus. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen schließt der Preis Lieferung "frei Haus" einschließlich Verpackung ein. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Verpackung trifft uns nicht. Der Lieferant ist auf unser Verlangen verpflichtet, seine Verpackungsmaterialien am Empfangsort abzuholen und zu entsorgen.
  2. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn in diesen - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - unsere Bestellnummer angegeben ist; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. In die Rechnung aufzunehmen sind ferner die USt.ID-Nummer des Lieferanten und die Lieferanschrift. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Abschlags-, Teil-, und Schlussrechnungen sind als solche zu bezeichnen und fortlaufend zu nummerieren. Rechnungen ohne gesonderte Bezeichnung werden als Schlussrechnung behandelt.
  3. Zusätzliche und/oder Änderungen der Lieferungen/Leistungen werden nur dann vergütet, wenn hierüber vor deren Ausführung eine schriftliche Nachtragsvereinbarung getroffen worden ist.
  4. Zahlungen auf fällige Ansprüche erfolgen innerhalb von 21 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt.
  5. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang einer prüffähigen (Schluss-)Rechnung bei uns, jedoch nicht vor dem Tag der Übergabe der Vertragsleistung gegen Empfangsbestätigung bzw. deren Abnahme.
  6. Sind Abschlagszahlungen vereinbart, so beginnt die Zahlungsfrist mit dem Tag des Eingangs einer prüffähigen Abschlagsrechnung, jedoch nicht vor Stellung einer vereinbarten Sicherheit.
  7. § 286 Absatz 3 BGB wird abbedungen.

§ 4 Forderungsabtretung, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

  1. Dem Lieferanten ist untersagt, seine Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten.
  2. Dem Lieferanten stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie auf Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften mit uns herrühren.
  3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 5 Ausführung der Leistung, Beistellung, Eigentum

  1. Wir dürfen uns innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden über die vertragsgemäße Ausführung der Lieferung/Leistung unterrichten. Auf Wunsch sind uns die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen.
  2. Eine Übertragung der vom Lieferanten geschuldeten Ausführung der Lieferung/Leistung oder wesentlicher Teile davon auf Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  3. Von uns beigestellte Teile/Materialien bleiben unser Eigentum und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Sie dürfen nur für die Zwecke des jeweiligen Vertrags verwendet werden. Verarbeitung oder Umbildung von uns beigestellter Teile/Materialien durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Werden diese mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  4. Mit der Auslieferung der bestellten Ware - sei es an uns oder einen von uns benannten Dritten - wird diese unmittelbar unser Eigentum. In jedem Fall sind wir zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware befugt.

§ 6 Lieferzeit, Verzug

  1. Die vereinbarte Liefer- und Leistungszeit ist bindend.
  2. Der Lieferant hat uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die festgelegte Liefer- und Leistungszeit nicht eingehalten werden kann.
  3. Im Falle des Verzuges des Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu. Wir sind im Falle des Verzuges des Lieferanten berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Wertes der in Verzug geratenen Lieferung/Leistung pro Tag, maximal jedoch 5 % des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den insgesamt geltend gemachten Verzugsschaden anzurechnen. Wir behalten uns vor, die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.
  4. Sofern wir in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten, beschränkt sich der dem Lieferanten zustehende Aufwendungsersatzanspruch auf 0,5 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche, soweit der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

§ 7 Bedenkenanmeldung, Behinderungsanzeige, höhere Gewalt

  1. Der Lieferant teilt uns unverzüglich schriftlich mit, wenn er Bedenken gegen die von uns gewünschte Art und Weise der Ausführung der Lieferung/Leistung hat oder wenn er sich in der Ausführung seiner Lieferung/Leistung durch Dritte oder durch uns behindert sieht.
  2. Bei Überschreitung der Ausführungsfrist infolge höherer Gewalt können wir die Lieferung/Leistung zu einem späteren Zeitpunkt zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen vom Lieferanten verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Uns zustehende gesetzliche Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 8 Kündigung oder Rücktritt aus wichtigem Grund

Wir können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder vom Vertrag zurücktreten, insbesondere dann, wenn der Lieferant einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder wenn der Lieferant seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat oder wenn über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.

§ 9 Abnahme, Rügefrist, Gefahrübergang, Eigentumsübergang

  1. Für jede Lieferung/Leistung des Lieferanten hat die Übergabe an der vereinbarten Lieferanschrift gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen, soweit nicht eine Abnahme der Lieferung/Leistung gesondert vereinbart ist.
  2. Die Lieferung hat, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die jeweils angegebene Lieferanschrift zu erfolgen.
  3. Abweichend von § 377 HGB sind wir berechtigt, Qualitäts- oder  Quantitätsabweichungen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach vollständiger Ablieferung der Ware zu rügen. Liegt ein versteckter Mangel der Ware vor, so sind wir berechtigt, den Mangel innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung des Mangels zu rügen.
    Sofern nicht an uns, sondern direkt an einen von uns benannten Dritten geliefert wird, beginnt die vereinbarte Rügefrist für offene Mängel mit Ablieferung der Ware beim Kunden.
  4. Werden die Vertragsleistung oder Teile der Vertragsleistung nach der Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder anlässlich des Abnahmetermins als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen, so ist der Lieferant verpflichtet, die Vertragsleistung/Teilleistung auf seine Kosten unverzüglich zurückzuholen. Wir sind berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Abholungsfrist die Vertragsleistung/Teilleistung auf Kosten des Lieferanten an diesen zurückzusenden. Ein Gefahrübergang auf uns findet auch in diesen Fällen nicht vor der erneuten Übergabe gegen Empfangsbestätigung bzw. der Abnahme statt.
  5. Die Vertragsleistung oder Teile der Vertragsleistung, die erneut an die vereinbarte Lieferanschrift gegen Empfangsbestätigung übergeben bzw. abgenommen werden sollen, bzw. die als Ersatz zu liefernden Gegenstände hat der Lieferant erneut auf seine Kosten und Gefahr an die vereinbarte Lieferanschrift zu liefern.

§ 10 Sachmängelhaftung, Schadenersatz

  1. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt und mit folgender Maßgabe zu:
    1. Der Lieferant bleibt für seine Lieferung/Leistung und deren mangelfreie Erbringung auch dann verantwortlich, wenn wir die vom Lieferanten vorgelegten Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Ausführungsunterlagen unterschrieben, genehmigt, gestempelt bzw. mit einem "Gesehen"-Vermerk o.ä. gekennzeichnet haben.
    2. In Fällen, in denen es uns wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von einem Mangel und einem hieraus drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze, Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen, können wir den Mangel im Wege der Selbstvornahme beseitigen bzw. beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wir werden den Lieferanten über derartige Mängelhaftungsfälle sowie Art und Umfang der getroffenen Eilmaßnahmen unverzüglich informieren.
  2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch mit folgender Maßgabe:
    1. Die Verjährungsfrist für Mängelhaftungsansprüche verlängert sich um die Zeit, während der die mangelbehaftete Lieferung/Leistung nicht genutzt werden kann.
    2. Die Verjährungsfrist für Mängelhaftungsansprüche wird durch Zugang einer Mängelanzeige gehemmt.
    3. Die Verjährung der Mängelansprüche nach Ziffer 2 a) und Ziffer 2 b) ist auch gehemmt, wenn der Lieferant das Vorhandensein eines Mangels selbst prüft. Die Hemmung der Verjährung ist erst beendet, wenn uns der Lieferant schriftlich mitteilt, dass die Verhandlung über Mängelhaftungsansprüche beendet sei oder uns das Ergebnis der Prüfung zugesandt wird oder der Lieferant die Fortsetzung der Mängelbeseitigung schriftlich verweigert. Die Wiederaufnahme der Verhandlung, Prüfung oder Mängelbeseitigung führt erneut zur Hemmung der Verjährung.
  3. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 11 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Uns zustehende weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  2. Haftet der Lieferant nach Ziff. 1, so ist er auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 2 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 12 Schutzrechte

  1. Der Lieferant gewährleistet und garantiert, dass er Inhaber sämtlicher Rechte ist, die im Zusammenhang mit seiner Lieferung/Leistung stehen und Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Patent-, Muster- und Markenrechte) durch ihn nicht verletzt werden.
  2. Werden wir von einem Dritten wegen vermeintlicher Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant, soweit er einen entsprechenden Rechtsmangel zu vertreten hat, verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von entsprechenden Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten umfasst sämtliche Schäden und Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen.
  3. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt drei Jahre seit Kenntnis oder Kennenmüssen entsprechend § 195, 199 Abs. 1 BGB.

§ 13 Geheimhaltung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Ausführung zugänglich werdenden Informationen von Magepa, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie  soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten - weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der Lieferant ist insbesondere verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen oder Informationen, auch über vereinbarte Preise, strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Grundsätzlich geheim zu halten ist auch das Bestehen der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien selbst sowie der Inhalt des jeweiligen Vertrags.
  2. Der Lieferant stellt durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicher, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung der in Ziff. 1 beschriebenen Informationen, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unterlassen und sich in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichten.
  3. Die Geheimhaltungsverpflichtungen gem. Ziff. 1 finden keine Anwendung auf Informationen, von denen der Lieferant durch schriftliche Unterlagen nachweisen kann, dass sie
    1. ihm vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren und nicht durch Bruch einer Geheimhaltungsverpflichtung durch einen Dritten offen gelegt worden sind,
      oder
    2. der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren,
      oder
    3. der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des Verpflichteten bekannt oder allgemein zugänglich werden.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche von uns erhaltenen Dokumente, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen sowie Kopien hiervon zurückzugeben, soweit und sobald diese nicht mehr zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Liefervertrag oder zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten benötigt werden.
  5. Der Lieferant benachrichtigt uns unverzüglich, wenn er Kenntnis von einer drohenden oder bereits bestehenden unbefugten Verwendung oder Preisgabe vertraulicher Informationen durch seine Arbeitnehmer oder Vertreter erhält. Das Gleiche gilt im Fall des Verlustes oder der Unfähigkeit des Nachweises der Geheimhaltung solcher vertraulichen Informationen.

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für die Vertragsbeziehung zu unseren Lieferanten findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Sofern nach dem in Deutschland gültigen internationalen Kollisionsrecht zwingende Vorschriften anderer Rechtsordnungen vertraglich nicht ausschließbar sind, bleiben diese unberührt.
  2. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Bei Rahmenverträgen gilt diese Zuständigkeit auch für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Einzelabrufen. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.